Rechtsprechung
BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entfernung eines Zollabfertigungsbeamten aus seinem Amt wegen schwerer Bestechlichkeit und Trunkenheit am Steuer - Selbstlose und uneigennützige Amtsführung als wichtigste ethische Grundlage des Berufsbeamtentums - Ausführung einer angesonnenen pflichtwidrigen ...
Verfahrensgang
- BDiszG, 10.05.1982 - II VL 6/82
- BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.02.1982 - 1 D 2.81
Disziplinarmaßnahmen bei Zugriffen auf den Geldinhalt von Postsendungen - …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82
In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen vor Zugriffen durch ihre Bediensteten oder etwa auch die Postkunden vor Gebührenüberhebungen oder die Postkassen vor Veruntreuung zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht (zuletzt Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - m.w.N. und vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 112.81 -). - BVerwG, 25.03.1982 - 1 D 80.80
Dienstvergehen eines Beamten aufgrund einfacher passiver Bestechung - Bindung an …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82
Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben deshalb schon bei der Annahme von barem Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - [RiA 1982, 198] m.w.N.). - BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 5.81
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens sowie …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82
Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben deshalb in ständiger Rechtsprechung die Entfernung eines bestechlichen Beamten aus dem Dienst regelmäßig dann ausgesprochen, wenn er die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder versprochenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung ausgeführt hat (Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 - m.w.N.). - BVerwG, 04.08.1982 - 1 D 112.81
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und Bewilligung eines befristeten …
Auszug aus BVerwG, 23.02.1983 - 1 D 63.82
In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen vor Zugriffen durch ihre Bediensteten oder etwa auch die Postkunden vor Gebührenüberhebungen oder die Postkassen vor Veruntreuung zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht (zuletzt Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - m.w.N. und vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 112.81 -).
- BVerwG, 25.05.1984 - 1 DB 8.84
Rechtsmittel
Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben wenigstens bei der Annahme von Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifikation der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf die Verhängung der Höchstmaßnahme erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorgelegen haben (Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 1 D 63.82 - Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 -m.w.H.).